Satzung

der Gesellschaft zur Förderung der Informatik an der Hochschule Mittweida e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Informatik an der Hochschule Mittweida“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mittweida.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, an der Hochschule Mittweida die Lehre und Forschung auf allen Gebieten der Informatik sowie deren Anwendung zu fördern.
  2. Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
    1. Unterstützung der in der Informatik-Ausbildung tätigen Professoren und Mitarbeiter der Hochschule Mittweida, insbesondere der Angehörigen der Fachgruppe Informatik, in ihrer beruflich-fachlichen Tätigkeit und ihrer Weiterbildung/Qualifizierung.
    2. Förderung einer wissenschaftlich fundierten und praxisnahen Ausbildung in der Informatik einschließlich ihrer Teildisziplinen für Studenten der Hochschule Mittweida. Neben den bereits unter a) genannten Aufgaben zählt hierzu auch die Unterstützung bei der kontinuierlichen Verbesserung der gesamten Arbeits- und Studienumgebung, vor allem der technischen Ausrüstung in den Labors der Fachgruppe Informatik, aber auch angrenzender Bereiche wie z.B. der Handbibliothek der Fachgruppe Informatik.
    3. Förderung eines konstruktiven und vertrauensvollen Verhältnisses zwischen den Informatik-Lehrenden und den Studenten Informatik-bezogener Studienrichtungen, z.B. durch Organisation gemeinsamer Veranstaltungen außerhalb des obligatorischen Lehrbetriebs.
    4. Förderung besonders begabter Studenten der Informatik-Studiengänge, z.B. durch Unterstützung bei innovativen Existenzgründungen oder durch Ausschreibung eines Förderpreises für besondere Leistungen auf den Gebieten der Informatik.
    5. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zum Stand und zur Weiterentwicklung der Informatik-Kompetenz an der Hochschule Mittweida, z.B. auch durch Werbemaßnahmen.
    6. Durchführung von eigenen Veranstaltungen bzw. Mitwirkung an geeigneten Tagungen und Ausstellungen mit dem Ziel der Förderung der Informatik an der Hochschule Mittweida.
    7. Förderung von Kooperationsbeziehungen zwischen der Hochschule Mittweida  (insbesondere der Fachgruppe Informatik) und anderen Einrichtungen (insbesondere Unternehmen aus der Wirtschaft und andere Hochschulen) auf den Gebieten der Informatik.

§ 3    Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Um Mitglied des Vereins werden zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten.  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Bescheid zu begründen. Eine Ablehnung aus wichtigem Grund ist unanfechtbar.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein endet im übrigen bei natürlichen Personen mit deren Tod sowie bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
  6. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder die allgemein in Lehre und Forschung auf den Gebieten der Informatik besondere Verdienste oder Auszeichnungen erlangt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei deren Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    6. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, ggf. einer Differenzierung nach Mitgliedsgruppen und der Fälligkeit
    7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. In Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes betreffen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in eigenen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung  soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung tagen.
  6. Jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende stimmberechtigte Vereinsmitglieder können ihre Entscheidung zu einem Beschluss schriftlich erklären, diese Erklärung muss zur Mitgliederversammlung vorliegen.
  8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung (GO) geben.

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister und
    • maximal 2 weiteren Mitgliedern.

    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, einer dieser beiden Vorstandsmitglieder muß der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre vom Tage der Wahl an. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll ein Hochschullehrer der Fachgruppe Informatik an der Hochschule Mittweida sein.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen.
  5. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagungsordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Mitgliedern des Vereins
    • Vergabe von Leistungen an Dritte,
    • Abschluss und Kündigung von Verträgen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren in schriftlicher oder elektronischer Form gefasst werden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 10  Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Einnahmen aus Veranstaltungen und Tätigkeiten des Vereins bzw. seiner Mitglieder.
    • Spenden, Sammlungen
    • Fördermittel
    • sonstige Zuwendungen.

§ 11  Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Hochschule Mittweida (FH),  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§ 12  Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.1.2018 beschlossen.